Allgemeine Lieferbedingungen LUKAS Hydraulik GmbH
1. Allgemeines
1.1 Unsere Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich nach diesen Bedingungen. Bedingungen des Bestellers und abweichende Vereinbarungen erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich anerkannt wurden. Als Anerkennung gilt weder unser Schweigen auf die Zusendung von Bedingungen noch die Ausführung eines Auftrages durch uns.
1.2 Spätestens mit Annahme unserer Waren oder Leistungen erkennt der Besteller diese Bedingungen an.
2. Angebote, Bestellungen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge des Bestellers binden uns erst nach schriftlicher Bestätigung. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die in unseren Preislisten, Prospekten, Kostenvoranschlägen und Angeboten enthaltenen Abbildungen und Angaben, insbesondere Gewichts- und Maßangaben bzw. sonstige technische Daten sowie in Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen nur bei entsprechender schriftlicher Bestätigung eine Eigenschaftszusicherung dar. Bis zu einem Auftragswert von netto EUR 1.500,00 behalten wir uns vor, keine Auftragsbestätigung zuzusenden.
2.2 Der Besteller übernimmt die Verantwortung für die ihm obliegenden Angaben und von ihm zur Verfügung zu stellenden Teile.
3. Lieferzeit und Teillieferung
3.1 Sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden, sind Lieferfristen und -termine (Lieferzeit) als annähernd zu betrachten und setzen in jedem Fall die rechtzeitige, einvernehmliche Klärung aller für die Auftragserfüllung von uns benötigten Fakten voraus.
3.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
3.3 Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, wenn unsere Lieferungen bzw. Leistungen infolge von uns nicht zu vertretender Umstände sich verzögern einschließlich von Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Verkehrs- bzw. sonstigen konkret unvorhersehbaren Hindernissen, die bei uns oder unseren Unterlieferanten eintreten, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden. Wird durch die Verlängerung der Lieferzeit die für uns bei der Abgabe des betreffenden Angebots zugrunde gelegte Kostensituation erheblich verändert oder ist die Erbringung der Leistung für uns in sonstiger Weise unzumutbar, sind wir unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Bestellers ganz oder teilweise zum Rücktritt berechtigt.
3.4 Liegt Verzug vor und gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, er lehne nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Lieferung ab, und halten wir die Nachfrist nicht ein, so ist er zum Rücktritt berechtigt. 3.5 Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5%, im ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
3.6 Der Besteller kann unter Ausschluss weiterer Ansprüche ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei anfänglichem Unvermögen. Er kann dann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. In allen anderen Fällen beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf den betroffenen Teil, wenn durch eine derartige Beschränkung des Rücktrittsrechts bei objektiver Beurteilung der übrige Vertrag nicht betroffen wird.
3.7 Jeder Rücktritt hat mittels schriftlicher Erklärung zu erfolgen.
3.8 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4. Preise
4.1 Preise sind freibleibend und gelten ohne Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gültigen Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Für die Auslegung der verwendeten Lieferklauseln gelten die internationalen Regeln der Internationalen Handelskammer Paris in der am Tage der Auftragsbestätigung geltenden Fassung (z.Z. INCOTERMS 2020).
5. Versand
5.1 Versand erfolgt ab Werk auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch, wenn und soweit der Versand mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt. Versand- und Verpackungsvorschriften des Bestellers sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
5.2 Behälter, Gitterboxen, Kassetten und Paletten gehen nicht in das Eigentum des Bestellers über; sie sind spesenfrei an den Eigentümer zurückzusenden. Holzkisten, Pappkartons und Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet.
5.3 Verzögert sich der Versand auf Veranlassung des Bestellers, so geht mit Eintritt der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. Wir sind berechtigt, die durch die Lagerung in unserem Werk entstehenden Kosten, mindestens jedoch 1% des Rechnungsbetrages für jeden vollendeten Monat, dem Besteller zu berechnen. Gegebenenfalls können wir nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist beliefern.
6 a. Zahlungsmodalitäten innerhalb Deutschlands
6a1 Unsere Forderungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum in der Vertragswährung Euro netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Auch soweit Forderungen gestundet sind, werden sie sofort ohne Abzug fällig, wenn der Besteller uns gegenüber mit einer Zahlung in Verzug kommt oder wenn uns eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage oder finanziellen Situation bekannt wird. In diesem Fall können wir Wechsel auch ohne Begründung fällig stellen oder sie zurückgeben und dafür sofortige Bezahlung verlangen. Bei Überschreiten des Zahlungszieles werden unbeschadet weitergehender Rechte bankübliche Zinsen, mindestens in Höhe von 3% über dem Euriborsatz der EZB berechnet.
6a2 Der Besteller ist zur Zurückbehaltung der Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt sind.
6a3 An Besteller, mit denen wir nicht in laufender Geschäftsverbindung stehen, liefern wir gegen Nachnahme des Rechnungsbetrages.
6b. Zahlungsmodalitäten außerhalb Deutschlands
6b1 Soweit nichts anderes in der Auftragsbestätigung geregelt ist, erfolgt Zahlung in Euro, aus einem bei Erhalt der Auftragsbestätigung zu eröffnenden, unwiderruflichen Akkreditiv zu unseren Gunsten, bestätigt von einer deutschen Großbank, bei der es bei Vorlage der vereinbarten Dokumente zahlbar ist. Alle Kosten für das Akkreditiv gehen zu Lasten des Bestellers. Es finden ausschließlich die jeweils aktuellen Uniform Customs and Practice for Documentary Credits der Internationalen Handelskammer Paris Anwendung.
6b2 Sonstige Zahlungsmodalitäten siehe 6a ff.
7. Sicherheitsleistung
Gehen vereinbarte Anzahlungen nicht fristgerecht ein oder werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers erheblich zu mindern geeignet sind, so sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vor Lieferung Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheiten für unsere Forderungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, falls keine Sicherheiten gegeben werden.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund vor, einschließlich eventueller Wechselforderungen, von Dritten erworbener Forderungen und Forderungen mit uns verbundener Unternehmen (ausweislich unseres Geschäftsberichtes). Der Eigentumsvorbehalt gilt auch außerhalb Deutschlands, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber, uns andere Rechte auf den Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben, wobei der Besteller verpflichtet ist, bei Maßnahmen zum Schutze unseres Eigentums mitzuwirken. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern, sofern nicht der Besteller hierfür nachweislich versichert ist.
8.2 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltswaren wird stets von uns vorgenommen, ohne dass wir daraus verpflichtet werden. Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörenden Sachen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Werden von uns gelieferte Waren mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.
8.3 Der Besteller ist unter Ausschluss anderer Verfügungen widerruflich zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt, sofern die aus der Weiterveräußerung erwachsende Forderung abtretbar ist. Das Recht zur Weiterveräußerung erlischt im Falle der Zahlungseinstellung. Der Besteller wird die Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt weiterverkaufen, wenn der Dritterwerber nicht sofort bezahlt. Bei Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt alle ihm hieraus erwachsenden Forderungen an uns ab. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ist er zum Einzug ermächtigt. Auf Verlangen hat er uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen auszuhändigen, den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen. Wir sind ermächtigt, im Namen des Bestellers den Drittschuldner von der Forderungsabtretung zu benachrichtigen. Bei Weiterveräußerung unserer Ware mit fremden Sachen gilt die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer in Höhe unseres Rechnungsbetrages als abgetreten. Als Veräußerung im vorstehenden Sinne gilt auch der Einbau der Vorbehaltsware in Grundstücke oder Bauwerke und die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge.
8.4 Bei Zahlungsverzug, Unsicherheit der Vermögenslage oder Verschlechterung der finanziellen Situation des Bestellers ist er auf unser Verlangen zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die Rücknahme sowie die Pfändung der Ware durch uns gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung als Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändung und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
8.5 Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.
9. Vorkaufsrecht
Der Besteller räumt uns das Vorkaufsrecht an den Beständen unserer Erzeugnisse für alle Fälle der Insolvenz sowie der nicht bestimmungsgemäßen Verwendung ein.
10. Gewährleistung und sonstige Haftung
10.1 Für unsere Gewährleistung und sonstige Haftung wegen Lieferungs- oder Leistungsmängeln einschließlich von Falschlieferungen oder -leistungen gelten die im folgenden angeführten Regelungen. Umfasst unsere Vertragsleistung auch die Montage, oder Inbetriebnahme oder handelt es sich um einen selbständigen Reparaturauftrag oder sonstige werkvertragliche Leistungen, gelten die nachstehenden Bedingungen auch für etwaige Montage-, Inbetriebnahme- bzw. Reparatur- oder sonstige Werkleistungen.
10.2 Wir leisten Gewähr entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Für Eigenschaftszusicherungen haften wir nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Erklärung. Allgemeine Änderung in Konstruktion oder Ausführung vor Lieferung eines Auftrages berechtigen zu keiner Beanstandung.
10.3 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage. Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürliche Abnutzung. Gleiches gilt für beigestellte Teile des Bestellers.
10.4 Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatz des fehlerhaften Erzeugnisses oder Teiles. Im Einzelfall behalten wir uns die Erteilung einer Gutschrift in Höhe des dem Besteller berechneten Wertes des fehlerhaften Erzeugnisses vor. Beanstandete Erzeugnisse sind auf unser Verlangen zur Instandsetzung kostenfrei an uns einzusenden. Im Falle begründeter Mängelrügen tragen wir außer den Kosten der Nachbesserung oder Ersatzlieferung die unmittelbaren Kosten des Versands zum Besteller, sowie des Aus- und Einbaus, soweit sie im angemessenen Verhältnis zum Wert des beanstandeten Erzeugnisses stehen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller nach Mitteilung an uns das Recht, den Mangel auf seine Kosten zu beseitigen. Diese ersetzen wir insoweit, als sie uns bei Vornahme der Nachbesserung entstanden wären. Für Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung haften wir in gleicher Weise wie für die ursprüngliche Lieferung bzw. Leistung bis zum Ablauf der für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung geltenden Verjährungsfrist, mindestens aber für einen Zeitraum von drei Monaten ab Abschluss der Nachbesserung oder Einbringung der Ersatzlieferung bzw. -leistung. Der Besteller ist verpflichtet, uns nach vorheriger Absprache die Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Kommt es weder zu einer Nachbesserung noch zu einer Ersatzlieferung, ist der Besteller nach Ablauf einer zu setzenden angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. In allen Fällen begründeter Mängelrügen sind über den Anspruch auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hinausgehende Ansprüche, wie Schadensersatz aus Gewährleistung bzw. aus positiver Vertragsverletzung, Delikt oder wegen Unmöglichkeit, Verspätung, Fehlschlagens oder Nichtvornahme der Nachbesserung beschränkt nach Maßgabe der Ziffer 11.
10.5 Ist der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten - insbesondere von Bedienungs- und Wartungsanleitungen - nicht vertragsgemäß verwendbar, haften wir ebenfalls nur im Umfang der Ziffern 10.4 und 11. Bei Beratungen haften wir nur, wenn dafür ein besonderes Entgelt schriftlich vereinbart wurde. 10.6 Der Anspruch auf Gewährleistung und sonstige Ansprüche verjähren bei einschichtigem Betrieb in 6 Monaten nach Inbetriebnahme (bei mehrschichtigem Betrieb in 3 Monaten nach Inbetriebnahme), längstens jedoch in 12 Monaten nach Versandbereitschaft. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und sonstigen Ansprüchen ist ohne Einfluss auf die Zahlungspflichten und -fristen. Erfüllt der Kunde seine Zahlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig, ruhen unsere vorstehenden geregelten Pflichten bis zur Erfüllung der Zahlungspflichten.
11. Schadensersatzhaftung
Soweit wir auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Organe und leitenden Angestellten. Dies gilt auch für die Verletzung von Schutzrechten.
12. Zeichnungen und andere Unterlagen/Daten
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die dem Besteller überlassen werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für andere als die von uns angegebenen Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Alle in einem wie auch immer gearteten Vertragsverhältnis mit LUKAS Hydraulik GmbH stehenden Unternehmen oder Einzelpersonen sind verpflichtet, Kenntnisse über Interna oder Daten jedweder Art, die Ihnen durch oder aus Anlass der Zusammenarbeit mit LUKAS Hydraulik GmbH zugeflossen sind, strikt geheim zu halten und an keinen Dritten weiterzuleiten.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Erlangen
13.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Erlangen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln und Schecks sowie für deliktsrechtliche Ansprüche und Streitverkündungen sowie Urkundenprozesse. Wir sind auch berechtigt, den Besteller bei dem Gericht seines Geschäfts- bzw. Wohnsitzes zu verklagen.
14. Datenschutz
Die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Geschäftsvorfällen stehenden Angaben werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei uns verarbeitet.
15. Verbindlichkeit
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte ansonsten verbindlich. Rechtlich unwirksame Punkte werden durch rechtlich wirksame Punkte ersetzt, die den rechtlich unwirksamen Punkten am nächsten kommen.


